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Die aktuelle Mietpreisebremse und Ihre Anwendung

Sven Lechner • 24. September 2019

Die Mietpreisbremse erwies sich bisher als eher ungeeignet. Daher hat die Bundesregierung diese nun überarbeitet. Was es zu beachten gilt erfährst Du in unserem Artikel.

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Berlin erweist sich aktuell als experimentelle Region für Wohnungspolitik.

Auskunftspflicht des Vermieters über Vormiete

Sofern man als Vermieter keine Ausnahmeregelung bezüglich der Mietpreisbremse vorweisen kann, so ist man verpflichtet den künftigen Mieter über die vorangegangene Miethöhe zu informieren - unaufgefordert!
Allerdings nur gesetztenfalls man möchte eine Miete, die die örtsübliche Vergleichsmiete um mindestens 10% übersteigen soll. Ausahmen wären hier beispielsweise der Neubau oder umfangreiche Modernisierungsmassnahmen. Verletzt man als Vermieter diese Auskunftspflich so kann man lediglich die nach der Mietpreisbremse mögliche Miete verlagen. Ein Nachholen der Auskunft ist möglich, allerdings wird diese erst zwei Jahre nach Mitteilung wirksam.

Die vereinfachte Rüge

Für einen Mieter ist es nunmehr einfacher gegen Verstösse gegen die Mietpreisbremse vorzugehen. War es bisher noch notwendig eine juristische qualifizierte Rüge zu erheben, reicht jetzt die vereinfachte Rüge. Simpler ausgedrückt bedeutet das, dass der Mieter keine Begründung des Verstosses deklarieren muss, sofern sich der Vermieter auf eine Ausnahme beruft, genügt es für den Mieter auf diese hinzuweisen. Bereits bezahlte Mieten kann der Mieter jedoch nicht zurückfordern, erst Mietzahlungen ab der Rüge sind betroffen.
Herausmodernisieren - eine Pflichtverletzung
Eine verbreitete Art Mieter aus Ihren Wohnungen zu drängen war das sogenannte "Herausmodernisieren". Oftmals wurden lediglich Wohnungen geräumt allein aufgrund der Ankündigung einer Modernisierung. Das aktuelle Gesetz verpflichtet jedoch jetzt den Vermieter nach Ankündigung der Modernisierungsmassnahmen innerhalb von 12 Monaten tätig zu werden oder bereits begonnene Arbeiten nicht länger als 12 Monate ruhen zu lassen bei einer avisierten Mieterhöhung von mindestens 100% oder aber einer erheblichen Mehrbelastung des Mieters.
Der Vermieter kann diesem Vorwurf entgegentreten insofern er einen nachvollziehbaren, objektiven Grund darlegen kann.
Liegt eine Pflichtverletzung vor entsteht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch nach gesetzlicher Massgabe. Weitergehend stellt der Sachverhalt eine Ordnungswidrichkeit dar, welche mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 € geahndet werden kann.
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Berlin will Mieten einfrieren
Der aktuelle Höhepunkt in der Diskussion um Mieten und den Wohnungsmarkt bietet Berlin mit seinem Vorschlag für ca. 1,5 Millionen Wohnungen die Miete für einen Zeitraum von fünf Jahren unverändert zu belassen. Dieser rot-rot-grüne Entwurf soll noch im Oktober 2019 festgelegt werden und bis Januar 2020 in Kraft treten. Um eine Mieterhöhungswelle zu vermeiden sollen Mieterhöhungen rückwirkend bis zum 18.06.2019 unwirksam werden. Die angedrohten Bussgelder belaufen sich dann auf bis zu 500.000 €. Ausnahmen bilden Neubauwohnungen sowie der soziale Wohnbau. Weitergehend ist eine Mietobergrenze von 9,80 € für eine Neuvermietung eingeführt werden, abgeleitet aus dem Mietspiegel 2013 sowie Mietsenkungen, falls die Mieten zu hoch oder mindestens 30% des Haushaltsnettoeinkommens übersteigen.
Sollten jedoch in den vergangenen 15 Jahren Modernisierungen durchgeführt worden sein erhöht sich der Mietendeckel um 1,40 €, unberührt davon bleiben jedoch Wohnungen die von 2003 bis 2013 erbaut worden sind. Modernisierungen sind behördlich mitteilungs- sowie genehmigungspflichtig.
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