Dass unser Weg irgendwann zu Ende geht ist eine unumstrittene Tatsache. Dass die Immobilie diese Zeit überdauert ebenso. Also was passiert mit dem Haus oder der Wohnung. Einfach der gesetzlichen Erbfolge freien Lauf lassen oder eine Schenkung zu Lebzeiten vorziehen? Eine Frage die sich in unserer Gesellschaft oft zu selten gestellt wird. Dennoch kann in manchen Fällen eine Schenkung deutliche Vorteile mit sich bringen.
Da man bei der Entscheidung Erbschaft oder Schenkung jeden Fall individuell betrachten muss und steuerliche sowie rechtliche Aspekte genau beleuchtet werden müssen, empfehlen wir in jedem Fall eine steuerliche und juristische Beratung eines Fachmanns oder einer Fachfrau!
Die grösste Sorge des Schenkenden ist, dass man später keine Verfügungsgewalt über sein einstiges Eigentum mehr hat. Doch hier gibt es zwei Möglichkeiten zur Absicherung. Zum einen lässt sich durch die Eintragung eines Nießbrauchsrechts im Grundbuch das lebenslange Nutzungsrecht absichern. Dieses gilt sowohl für die Eigennutzung der Immobilie wie auch die Mieterträge durch Vermietung. Eine kleinere Variante des Nießbrauchs ist das Wohnrecht, dass lediglich die weitere Eigennutzung der Immobilie vorsieht. Als zweites Werkzeug lässt sich ein Widerruf vertraglich regeln. Für den Fall, dass der Beschenkte die Immobilie veräußern will oder insolvent wird, kann vom Widerruf dann Gebrauch gemacht werden. In jedem Fall sollte zu einer Schenkung ein entsprechender Vertrag mit den Details aufgesetzt werden.
Vordergründig für eine Schenkung ist doch im üblichen Fall der steuerliche Aspekt. Wird eine zu Lebzeiten geschenkte Immobilie übertragen so fällt Schenkungssteuer an auf den Wert der Immobilie an ( hier kostenlos Immobilie bewerten lassen
). Hierbei ist zu beachten, dass für nahe Verwandte wie Ehegatten oder Kinder für die Erbschaftssteuer hohe Freibeträge gelten. Im Einzelfall ist also hier zu prüfen, inwiefern sich bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen eine Schenkung aus steuerlicher Sicht lohnt. Vorteilhaft bei der Schenkung für ein Haus oder eine Wohnung kann die vorzeitige Übernahme von Verbindlichkeiten der Finanzierung sowie die Eintragung des Nießbrauchs sein.
Geht es um mehrere Immobilien so ist die Gründung einer GbR anzudenken. Hierzu sollte, wie in allen anderen Fällen ein Steuerberater aus dem Fachbereich herangezogen werden, um die detaillierten Vorzüge in den GbR-Vertrag einzuarbeiten. Hier lassen sich die Übertragungen über Gesellschaftsanteile genauer Regeln und die Steuervorteile so optimieren.
Hat man die Absicht einen Pflichtteilsberechtigten aus der gesetzlichen Erbfolge zu entbinden, so kann die Schenkung ein adäquates Mittel dazu sein. Jedoch muss man beachten, dass nur jedes Jahr 10 % des Pflichtteils ab Übertragung abgezogen werden können. Das bedeutet dass der Pflichtteilsberechtigte erst nach 10 Jahren völlig leer ausgeht.